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Selbständige Einkünfte eines Kreis- und Stadtrates
Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus ehrenamtlicher Tätigkeit als Kreis- und Stadtrat sowie aus Ausschuss- und Beiratstätigkeit dieses Personenkreises als Vertretungsorgan des Kreises bei einer Kreissparkasse ist bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt; aus diesem Grund ist auch keine weitere Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Diese Stpfl. beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Bezug: § 18 Nr. 1 Nr. 3 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).