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Umsatzsteuer | Ort der sonstigen Leistung
Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur MwStSystRL angepasst ( IV D 3 – S 7117/11/10001).
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ist in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. Zur Klarheit werden die Auswirkungen dieser Durchführungsverordnung auf die Verwaltungsauffassung in den entsprechenden Regelungen des UStAE ihren Niederschlag finden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschn. 3a.1, 3a.2, 3a.5, 3a.6, 3a.7, 3a.9, 13b.1 und 27a.1 UStAE geändert. Die dort genannten Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.