BGH Beschluss v. - V ZB 318/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Osnabrück, 246 XIV 8/10 B vom LG Osnabrück, 11 T 137/10 vom

Gründe

I. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde hat das zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene am nach der Entlassung aus der Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung erstrebt hat, hat der Senat mit Beschluss vom (V ZB 89/10) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat daraufhin den Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Betroffene bereits im April 2010 bei dem Amtsgericht beantragt hatte, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde.

II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Es könne nicht sowohl über den bei dem Amtsgericht als auch über den in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag entschieden werden, weil anderenfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe. Die Senatsentscheidung vom stehe der Zurückweisung als unzulässig nicht entgegen.

III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat den in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag, der nach der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens war, zu Recht als unzulässig angesehen. Es hätte deshalb die Beschwerde zurückweisen müssen. Dass es stattdessen den Antrag nicht etwa als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen hat, ist unschädlich. Denn darin liegt im Ergebnis die Zurückweisung der Beschwerde.

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Bindungswirkung der Senatsentscheidung vom nach § 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Feststellungsantrags im Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit nicht besteht.

aa) Gebunden ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, an diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung unmittelbar beruht (, NJW 2005, 3071, 3073; , NJW-RR 2001, 447, 448; , NJW 1996, 924, 925 - jeweils zum Revisionsverfahren).

bb) Von der Bindungswirkung nicht erfasst sind Prozessvoraussetzungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der aufhebenden Entscheidung gewesen sind (, MDR 1959, 121; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 563 Rn. 4; aA: Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rn. 12 unter Berufung auf , BGHZ 22, 373). So liegt es hier. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom (V ZB 89/10) nicht mit der Zulässigkeit des in dem dortigen Verfahren gestellten Feststellungsantrags unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit befasst. Deshalb war das Beschwerdegericht nicht gehindert, über die Zulässigkeitsvoraussetzungen erneut zu befinden und insoweit zu einem von seiner früheren Entscheidung und von der Senatsentscheidung abweichenden Ergebnis zu gelangen.

cc) Eine Bindungswirkung fehlt zudem, weil nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht neue Tatsachen festgestellt worden sind und auf der Grundlage eines geänderten maßgeblichen Sachverhalts entschieden worden ist (vgl. Xa ZR 70/08, [...] Rn. 4; IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; , BGHZ 159, 122, 127; , BGHZ 22, 373, 374 - jeweils zum Revisionsverfahren). Denn im Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Senats war diesem der im April 2010 bei dem Amtsgericht gestellte Antrag des Betroffenen nicht bekannt. Dessen Existenz hat das Beschwerdegericht erstmals in der jetzt angefochtenen Entscheidung festgestellt.

b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der Feststellungsantrag vom sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit dieselbe Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings gibt es für diese, außer für Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 253, 261 ZPO), keine Vorschriften über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. In Betracht kommen deshalb für diesen Zeitpunkt der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags (§ 23 Abs. 1 FamFG) bei dem Gericht oder die Übermittlung dieses Antrags an die Beteiligte zu 2 (§ 23 Abs. 2 FamFG). Welcher der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist, kann offen bleiben. Denn der Antrag vom ist einen Tag später bei dem Amtsgericht eingegangen und von dort der Beteiligten zu 2 übermittelt worden.

bb) Das dortige Verfahren und das vorliegende Verfahren haben denselben Gegenstand. Denn der Betroffene hat mit seinen Anträgen vom und dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt, nämlich die Feststellung, dass die vollzogene Haftanordnung ihn in seinen Rechten verletzt hat. Dass der Wortlaut der Anträge nicht übereinstimmt, ist unerheblich. Auf die Begründetheit des ersten Feststellungsantrags kommt es ebenfalls nicht an (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 261 Rn. 2).

2. Die dagegen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Die in dem Haftaufhebungsverfahren und in dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsanträge betreffen nicht zwei verschiedene Zeiträume.

a) Beide Anträge haben den gesamten Zeitraum der Inhaftierung des Betroffenen zum Gegenstand. Weder ihr Wortlaut noch sonstige Umstände oder das Verhältnis der ursprünglichen Verfahrensgegenstände des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu dem des Haftaufhebungsverfahrens nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG rechtfertigen eine Aufteilung in zwei aufeinander folgende Zeiträume.

aa) Den ersten Feststellungsantrag hat der Betroffene mit seinem Antrag auf Haftaufhebung vom (GA102) verbunden. Durch den Eintritt der Erledigung der Hauptsache am (Haftentlassung) ist dieser Antrag ohne weiteres Gegenstand des ursprünglichen Haftaufhebungsverfahrens geworden. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte eine auf Aufhebung der Haftanordnung gerichtete Sachentscheidung nicht mehr ergehen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 119/10, [...] Rn. 4).

bb) Das Rechtsschutzziel dieses Antrags ist entgegen der Rechtsbeschwerde nicht so zu verstehen oder auszulegen, dass der Betroffene nur die Feststellung der Rechtsverletzung ab dessen Eingang bei dem Amtsgericht beantragt hat. Denn nach dem Antragswortlaut soll festgestellt werden, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei. Dieser Wortlaut enthält keine zeitliche Begrenzung und erfasst deshalb den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Eine nachträgliche Beschränkung des Antrags lässt sich auch nicht mit dem späteren Schriftsatz des Betroffenen vom begründen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Haftanordnung Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei und der Bundesgerichtshof lediglich über die Haft bis zu dem Erlass der landgerichtlichen Entscheidung, nicht aber über den Haftaufhebungsantrag entscheide. Diese Einschätzung ist zutreffend, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom und nicht (auch) der Haftaufhebungsantrag vom war. Dieses Verhältnis der beiden Verfahren zueinander besteht aber dann nicht mehr, wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Dann geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind. Der Feststellungsantrag ist somit auf die Überprüfung des gesamten Zeitraums gerichtet, in welchem dem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist. Dieses Interesse kann der Betroffene grundsätzlich auch in dem fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verfolgen. Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81). Dann ist die Feststellung auf den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beschränkt. So ist es hier jedoch nicht. Die Haftanordnung ist nicht formell rechtskräftig geworden, weil der Betroffene gegen sie Beschwerde eingelegt und gegen ihre Zurückweisung Rechtsbeschwerde erhoben hat.

b) Ist daher der Betroffene nicht gehindert, in dem mit dem Feststellungsantrag fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft von Beginn an zu beantragen, steht späteren, auf dasselbe Rechtschutzziel gerichteten Feststellungsanträgen die anderweitige Rechtshängigkeit des zuerst gestellten Antrags entgegen.

c) So verhält es sich hier. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Betroffene am den Antrag gestellt, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom in Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Osnabrück vom und die darauf erfolgte Inhaftierung in Abschiebungshaft ihn in seinen Rechten verletzt habe. Dieser Antrag erfasst ebenfalls den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Der Betroffene hat entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Rechtsverletzung bis zu der Beschwerdeentscheidung festgestellt haben will. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Verfahrensgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zu dem Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache (nur) die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist. Vielmehr ist im Fall der Erledigung ohne ausdrückliche anderweitige Erklärung des Betroffenen sein Rechtsschutzinteresse darauf gerichtet, den gesamten Zeitraum der Inhaftierung und nicht nur bis zu dem Eingang eines etwaigen Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht zu überprüfen.

3. Eine Sachentscheidung in der Sache über beide von dem Betroffenen gestellten Feststellungsanträge kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil im Gegensatz zu den Entscheidungen über die Anordnung der Haft, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (Senat, Beschluss vom - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; Beschluss vom - V ZB 129/08, NJW 2009, 299, 300 zu § 10 FEVG), der Entscheidung über den Feststellungsantrag in Freiheitsentziehungssachen Bindungswirkung in einem späteren Amtshaftungsprozess zukommt (, NVwZ 2006, 960, 961 Rn. 7 zum FEVG). Ist die Entscheidung über den Feststellungsantrag damit der materiellen Rechtskraft fähig (BayObLGZ 1989, 227, 229), können solche Anträge nicht nacheinander bei verschiedenen Gerichten mit der Gefahr sich widersprechenden Entscheidungen geltend gemacht werden.

4. Dass der Betroffene nach der Haftentlassung gezwungen ist, sich für die Fortsetzung nur eines Verfahrens zu entscheiden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Denn seinem Rechtsschutzbedürfnis ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es überhaupt zu einer Überprüfung der Inhaftierung trotz eingetretener Erledigung der Hauptsache kommt. Eine eventuelle Kostentragungspflicht in dem nicht weiter betriebenen Verfahren mag der Betroffene - ob mit oder ohne Erfolg, kann hier nicht entschieden werden - für den Fall, dass die Rechtsverletzung in dem anderen Verfahren festgestellt wird, als Schadensersatz in einem späteren Amtshaftungsprozess geltend machen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

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Fundstelle(n):
OAAAD-86372