Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Vorgaben des Senats aus seinem Beschluss vom rechtsfehlerfrei umgesetzt. Die ihm aufgebene Schätzung stellt zwangsläufig nur eine bloße Näherung und Eingrenzung des den Angeklagten unzweifelhaft zugeflossenen Sondervorteils dar. Die Anforderungen hieran dürfen - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - nicht überspannt werden. Dabei mögen auch andere Wege denkbar sein, den durch den Insiderhandel erzielten Sondervorteil zu ermitteln, die gleichfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden wären.
Entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung begegnet es im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer den zutreffend ermittelten Referenzzeitraum in Bezug gesetzt hat zu den Verkaufskursen. Selbst bei dem von ihr vorgenommenen unverminderten Ansatz liegt hierin noch kein Verstoß gegen den Zweifelssatz. Einen an sich naheliegenden Sicherheitsabschlag hat das Landgericht letztlich im Ergebnis noch ausreichend dadurch vorgenommen, dass es bei der Kursbildung den Verkaufstag ebenso unberücksichtigt gelassen hat, wie die Wechselwirkung der freenet-Aktie auf den maßgeblichen Tecdax sowie zugunsten der Angeklagten einen
höheren Wert als den allgemeinen Rückgang des Börsenindex in Ansatz gebracht hat.
Die im Zusammenhang mit der Einlösung der Aktienoptionen angefallene Lohnsteuer war im Rahmen des Verfalls nicht berücksichtigungsfähig, weil diese sich nicht auf das durch die Tat Erlangte bezog. Nur solche Steuerbelastungen sind aber berücksichtigungsfähig (vgl. , BGHSt 47, 260).
Fundstelle(n):
EAAAD-86371