Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sportfotografen; - Zur Reichweite des Vertrauensschutzes aufgrund einer verbindlichen Auskunft
Leitsatz
Ein Sportfotograf kann für seine Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Anspruch
nehmen. Er kann sich nicht auf Art 12 Abs. 3 Buchst a Anhang H Kat. 8 der 6. EG-RL berufen. Die Vorschriften über die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes sind als Ausnahmeregelungen eng auszulegen. Es ist jeder einzelne ausgeführte Umsatz dahin zu
prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt.
Eine verbindliche Auskunft schränkt die Änderungsbefugnis bei einer Vorbehaltsfestsetzung oder bei nachträglich bekannt gewordener
Tatsachen nicht ein.
Fundstelle(n): MAAAD-86257
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