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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 9 K 921/2008

Gesetze: UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStR 1996 Abschnitt 168 Abs. 18 6. EG-RL (77/388/EWG) Art 12 Abs. 3 Buchst a Anhang H Kat. 8 AO §§ 89, 163, 164, 173 Abs. 1 Nr. 1

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sportfotografen; - Zur Reichweite des Vertrauensschutzes aufgrund einer verbindlichen Auskunft

Leitsatz

Ein Sportfotograf kann für seine Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Anspruch nehmen. Er kann sich nicht auf Art 12 Abs. 3 Buchst a Anhang H Kat. 8 der 6. EG-RL berufen. Die Vorschriften über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind als Ausnahmeregelungen eng auszulegen. Es ist jeder einzelne ausgeführte Umsatz dahin zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt.

Eine verbindliche Auskunft schränkt die Änderungsbefugnis bei einer Vorbehaltsfestsetzung oder bei nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht ein.

Fundstelle(n):
MAAAD-86257

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