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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 3/10

Gesetze: ZK Art. 92 ZK Art. 96 ZK Art. 203 ZK Art. 215 Abs. 1 ZK-DVO Art. 361 ZK-DVO Art. 363 ZK-DVO Art. 366 ZK-DVO Art. 450a ZK-DVO Art. 450b

Zollrecht: Bedeutung der Frist nach Art. 215 Abs. 1 ZK i. V. m. Art. 450a ZK-DVO

Leitsatz

Die im Ausschussverfahren für den Fall, das Ort der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs. 1, 3. Gedankenstrich ZK der Ort der Warenüberführung ist, gemäß Art. 450a ZK-DVO bestimmte Frist ist keine Frist, die die für diesen Ort zuständige Zollbehörde vor der Festsetzung von Einfuhrabgaben abzuwarten hat, sondern während derer sie das Erhebungsverfahren einzuleiten hat.

Fundstelle(n):
NAAAD-86248

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