Zur Abgrenzung der unternehmerischen von der privaten Betätigung.
Die Voraussetzungen eines händlerähnlichen Tätigwerdens am Markt erfüllt insbesondere derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig
mit auf Güterumschläge gerichteter Absicht tätigt.
Ob jemand durch eine Veräußerung im Wettbewerb zu anderen Händlern tritt, ist nicht entscheidend. Auf eine Wettbewerbssituation
kommt es nicht an.
Umsätze, denen p. a. 200 Verkäufe, 211 Verkäufe bzw. 88 Verkäufe zu Grunde liegen, dokumentieren eine auf Wiederholung angelegte
planmäßige Betätigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 14/2011 S. 657 KAAAD-86236
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