Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots gemäß § 15 Abs. 4 EStG
Leitsatz
Grds. kann ein Stpfl. die in einem Gewerbebetrieb entstandenen Verluste mit positiven anderen Einkünften ausgleichen oder
im Wege des Verlustabzugs geltend machen.
Davon ausgenommen sind Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.
Mit dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 EStG wird der Schutz der traditionellen Tierzucht und Tierhaltung auf
ausreichenden landwirtschaftlichen Flächen bezweckt.
Das Verlustverrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 EStG ist verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1612 Nr. 18 WAAAD-86232
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