Büro-/Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens, Gesamtplan, Aufdeckung aller stillen
Reserven
Leitsatz
1) Ein Büro- oder Verwaltungsgebäude, welches der Mitunternehmer seiner Personengesellschaft zur Nutzung überlässt, ist jedenfalls
dann wesentliche Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens, wenn sich in diesem der Mittelpunkt der Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
2) Fasst der Mitunternehmer den Entschluss, sich insgesamt von seiner Beteiligung an der Personengesellschaft zu trennen,
so sind einzelne Übertragungsakte innerhalb von vier Monaten nicht isoliert zu würdigen, sondern insgesamt zu betrachten (Gesamtplan).
3) Der Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG steht nicht entgegen, dass im Zuge einer einheitlichen Aufgabe
des Mitunternehmeranteils ein Teilmitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine steuerbegünstigte Körperschaft übertragen wird.
Fundstelle(n): KÖSDI 2011 S. 17610 Nr. 10 RAAAD-86225
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