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StuB Nr. 13 vom Seite 492

Bemessung der Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Anmerkungen zumBFH-Urteil vom 18.1.2011 – X R 14/09

StB Dieter Grützner
Kernaussagen
  • Der BFH brauchte mit dem Urteil vom – X R 14/09 nicht dazu Stellung zu nehmen, welche Aufwendungen im Einzelnen bei Ermittlung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu berücksichtigen sind.

  • Die zu diesem Problemkreis bekannt gewordenen Äußerungen der Finanzverwaltung stehen nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BFH.

  • In diesem Zusammenhang sind auch die Aufwendungen zur Anpassung betrieblicher EDV-Systeme an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu berücksichtigen. Dabei ist offen, ob dies auf nach dem endende Wirtschaftsjahre beschränkt ist.

Der VIII. Senat des BFH hatte mit Urteil vom erstmalig den Ausweis einer Rückstellung für die Aufwendungen zur Erfüllung der sich aus § 147 AO ergebenden Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zugelassen. Diese Auffassung hat nunmehr der X. Senat des BFH mit seinem Urteil vom bestätigt und dabei zu der für die Praxis bedeutsamen Frage der zulässigen Höhe der Rückstellung Stellung genommen. Auf die bei Aufstellung der Handelsbilanz zu beachtenden Grundsätze w...