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Einheitliche Abschreibung für Windparks
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mehrerer selbständiger Wirtschaftsgüter grundsätzlich einheitlich zu schätzen
Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie Windparks abzuschreiben sind. Zwar bestehen die Windparks aus selbständigen Wirtschaftsgütern, diese sind aber einheitlich abzuschreiben. Daneben hat er entschieden, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter darstellen.
Bestandteile eines Windparks
Die Nutzungsdauer für Windparks ist in der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemein anwendbaren Anlagegüter, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind, unter Ziffer 3.1.5 für Windkraftanlagen mit 16 Jahren angegeben (, BStBl 2000 I S. 1532). Bei Anlagen, die vor dem angeschafft oder hergestellt wurden, geht die Verwaltung von einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren aus (, BStBl 1997 I S. 376).
Damit könnte man meinen, dass insoweit praktisch keine Probleme mit der AfA für Windkraftanlagen bestehen. Doch dem ist nicht so. Windparks bestehen nicht nur aus dem Turm mit Steuerschrank. Zu ihnen gehören auch die Zuwegung (Schotterstraßen), wenn die Anlage nicht direkt an einer öffentlichen Straße li...