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Erbrecht | Feststellung des Erbrechts des Fiskus
Das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus (§§ 1936, 1964 ff. BGB) ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn nach der Ausschlagung vorrangiger Erben das staatliche Erbrecht in Betracht kommt und wenn dessen Feststellung durch einen Nachlassgläubiger zur Durchsetzung seiner Forderungen gegen den Nachlass angeregt wird. Die Werthaltigkeit des Nachlasses ist lediglich bedeutsam für die Frage des Umfangs der im Einzelfall erforderlichen Ermittlungen, ob noch ein Erbrecht Dritter besteht, nicht aber für die Entscheidung, ob überhaupt ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist.