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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht
Nach dem kann sich ein gemeinnütziger Golfverein für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL berufen.
Solange es dem deutschen Gesetzgeber nicht gelingt, das Unionsrecht ordnungsgemäß umzusetzen, besteht für gemeinnützige Sportvereine ein Wahlrecht. Soweit es sich bei den Umsätzen nicht um Teilnehmergebühren aus Veranstaltungen handelt, ist die deutsche Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG unanwendbar. Die Vereine können sich aber auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL berufen. Der BFH hat bestätigt, dass der Wettbewerb zu nicht gemeinnützigen Anbietern hinzunehmen ist, soweit es sich um Leistunge...