1. Ein ordnungsgemäßes Angebot von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, welches die mangelnde Wegefähigkeit beseitigt, liegt nur bei Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen bezogen auf konkrete Leistungen durch den Rentenversicherungsträger vor.
2. Mobilitätshilfen, wie die Zusicherung der Übernahme von Beförderungskosten (Taxikosten) zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen, sind ebenso wie die Gewährung von Kfz-Hilfe zur Erreichung des Arbeitsplatzes in einem bestehenden oder konkret in Aussicht stehenden Arbeitsverhältnis zur Herstellung der Wegefähigkeit geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAD-86052
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