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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 1390/08

Gesetze: UStG § 6a Abs. 1, UStDV§ 17a Abs. 1

Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen beim Verdacht der späteren unrechtmäßigen Differenzbesteuerung.

Leitsatz

  1. Kommt der Unternehmer den Nachweisobliegenheiten der §§ 17a., 17c UStDV nach, kann die Finanzverwaltung gleichwohl die Richtigkeit des Buch- und Belegnachweises überprüfen und einen Nachweis des dokumentierten Inhaltes fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Beleg- und Buchnachweises bestehen.

  2. Überlässt ein Unternehmer die Beförderung der Ware dem Abnehmer, so trägt er das Risiko für die Richtigkeit der Behauptung des Abnehmers, die Ware tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

  3. Nach § 6a Abs. 4 UStG kommt eine Steuerbefreiung aus Vertrauensschutzerwägungen bei dem Grunde nach erbrachtem Buch- und Belegnachweis auch in Betracht, wenn sich ein vom Unternehmer nach §§ 17a, 17c UStG vorgelegter Nachweis im Nachhinein als inhaltlich falsch herausstellt, (z.B. weil der Abnehmer dem Unternehmer einen unrichtigen Namen und eine unrichtige Anschrift genannt hat), wenn sich der Unternehmer von der Seriosität seines Geschäftspartners vergewissert hat.

  4. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist auf der Grundlage des sog. gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbot ungeachtet der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der § 4 Nr. 1, § 6a Abs. 1 UStG zu versagen, wenn der die Steuerbefreiung beanspruchende Lieferant die Identität des wahren Empfängers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, im Bestimmungsland die Mehrwertsteuer zu hinterziehen.

  5. Der Umstand, dass die Empfängerfirma den gemeinschaftlichen Erwerb im Ausland möglicherweise nicht erklärt und darüber hinaus für ihre Lieferungen in ein anderes EU-Land zu Unrecht das „Used Goods Special Regime” (Differenzbesteuerung) angewendet hat, wirkt sich auf die Gewährung der Steuerbefreiung für die vom Kläger ausgeführten Leistungen nicht aus.

  6. Eine Versagung der Steuerbefreiung bei der unrechtmäßigen Durchführung einer erst im weiteren Verlauf der Lieferkette stattfindenden Differenzbesteuerung kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAD-85891

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