Voraussetzungen für den Erlass eines Sanierungsgewinns
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Annahme
eines i. S. d. /03, BStBl I 2003,
240 begünstigten Sanierungsgewinns, der einen Erlass der Steuern nach §§ 163,
222 AO rechtfertigt, sind die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsfähigkeit
des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schuldenerlass und die
Sanierungsabsicht der Gläubiger. Liegt ein Sanierungsplan vor, kann davon
ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Eine Sanierungsabsicht liegt vor,
wenn der Schuldenerlass erfolgt, um den Zusammenbruch des Unternehmens zu
verhindern und um auf Dauer eine Gesundung zu erreichen.
3. Liegt kein Sanierungskonzept vor,
an dem alle Gläubiger beteiligt sind, und werden dem Schuldner durch den
Ausverkauf des Aktiv- und Umlaufvermögens dringend benötigte Finanzierungs- und
Betriebsmittel entzogen, um die Kreditverbindlichkeiten der finanzierenden Bank
teilweise zurückzuführen, sind für den Schuldenerlass nur eigenwirtschaftliche
Interessen der Bank maßgebend. In diesem Fall ist eine Sanierungsabsicht zu
verneinen, so dass die Voraussetzungen für den Erlass der durch den
Sanierungsgewinn begründeten Steuern nach § 163 AO nicht vorliegen.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2033 Nr. 23 ZAAAD-85875
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