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FG München Urteil v. - 4 K 812/08

Gesetze: KraftStG § 7 Nr. 1, AO § 34 Abs. 1, AO § 34 Abs. 3, InsO § 80 Abs. 1, InsO § 80 Abs. 2 S. 2, InsO § 35, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 1120, BGB § 1192 Abs. 1, BGB § 98 Nr. 2, ZVG § 145 Abs. 1

Kraftfahrzeugsteuer für ein von einer Zwangsverwaltung erfasstes KFZ des Insolvenzschuldners ist keine Masseverbindlichkeit, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter geltend zu machen

Leitsatz

1. Die von dem Zwangsverwalter bei der Ausübung seines Amtes begründeten positiven und negativen Steueransprüche sind von ihm und gegen ihn geltend zu machen. Der Zwangsverwalter hat insoweit gemäß § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO die Pflichten des Vollstreckungsschuldners zu erfüllen.

2. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt die Zwangsverwaltung, d.h. die Verwaltung und Benutzung der beschlagnahmten Gegenstände durch den Verwalter der Zwangsverwaltung, bestehen. Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren laufen parallel. Dementsprechend erstreckt sich auch die Verwaltung des Insolvenzverwalters nicht auf die zwangsverwalteten Gegenstände.

3. Eine im Alleineigentum des Insolvenzschuldners stehende Zugmaschine, die den insgesamt unter Zwangsverwaltung gestellten landwirtschaftlichen Flächen dient und mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang steht, unterliegt als Zubehör ebenfalls der Zwangsverwaltung. Die Kraftfahrzeugsteuer für diese Zugmaschine ist nicht durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden und damit keine Masseverbindlichkeit. Der Steuerbescheid ist an den Zwangsverwalter zu richten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 700 Nr. 11
BAAAD-85870

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