Anwendung der Rückfallklausel bei der Freistellung von Einkünften nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Leitsatz
Bezieht ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eine italienische Sozialversicherungsrente
für die nach deutschem DBA-Verständnis Italien gemäß Art. 19 Abs. 4 DBA Italien das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht,
unterliegen die Einkünfte aufgrund der so genannten Rückfallklausel gleichwohl der deutschen Besteuerung, wenn nach italienischen
Besteuerungsregeln wegen anderer Eingruppierung der Einkünfte die italienische Besteuerung nicht eingreift.
Die Rückfallklausel gilt auch dann, wenn bereits in einer Zuweisungsnorm des Doppelbesteuerungsabkommens (hier: Art. 19 Abs.
4 DBA Italien) eine Freistellung erfolgt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 20/2011 S. 746 UAAAD-85868
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