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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 10 V 204/11

Gesetze: DBA Italien Art. 19 Abs. 4DBA Italien Art. 23 Abs. 3DBA Italien Art. 24 Abs. 3DBA Italien Prot. Abschn. 16

Anwendung der Rückfallklausel bei der Freistellung von Einkünften nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.

Leitsatz

  1. Bezieht ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eine italienische Sozialversicherungsrente für die nach deutschem DBA-Verständnis Italien gemäß Art. 19 Abs. 4 DBA Italien das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht, unterliegen die Einkünfte aufgrund der so genannten Rückfallklausel gleichwohl der deutschen Besteuerung, wenn nach italienischen Besteuerungsregeln wegen anderer Eingruppierung der Einkünfte die italienische Besteuerung nicht eingreift.

  2. Die Rückfallklausel gilt auch dann, wenn bereits in einer Zuweisungsnorm des Doppelbesteuerungsabkommens (hier: Art. 19 Abs. 4 DBA Italien) eine Freistellung erfolgt ist.

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2011 S. 746
UAAAD-85868

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