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Grundlagen - Stand: 15.03.2022

Beendigung der Aktiengesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Beendigung der Aktiengesellschaft

Der Begriff der Beendigung bezeichnet ebenso wie der Begriff des Erlöschens den Untergang der AG als juristische Person. Vor der Beendigung hat stets die Auflösung der AG zu erfolgen. Die Auflösung ist der Beginn und die Beendigung ist der Schluss der regelmäßig erforderlichen Abwicklung. Die Auflösung ist bei der AG gesetzlich enumerativ geregelt. Danach wird die AG aufgelöst

  • durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,

  • durch Beschluss der Hauptversammlung,

  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die AG,

  • mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

  • mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welchen ein Mangel der Satzung festgestellt ist.

Die Auflösung ist nichts anderes als eine Zweckänderung. An die Stelle des bisherigen, regelmäßig auf Gewinnerzielung gerichteten Zwecks tritt nun der Abwicklungszweck. Die AG besteht zunächst fort, um ihr Vermögen zu Geld zu machen, die Gläubiger zu befriedigen und um den verbleibenden Überschuss unter den Aktionären zu verteilen. Am Ende der Auflösung steht die Löschung im Handelsregister.

II. Auflösungstatbestände

1. Zeitablauf

Zeitablauf stellt einen Auflösungsgrund dar, wenn die Satzung der AG eine Zeit bestimmt. Maßgeblich ist der Satzungsinhalt, nicht die Eintragung. Ausreichend ist eine kalendermäßige Befristung in der Satzung. Der Zeitablauf kann aber auch nachträglich im Wege der Satzungsänderung als Auflösungsgrund eingeführt werden. Die Rechtsfolge ist dann die Auflösung, die kraft Gesetzes eintritt. Eine Rückkehr zur werbenden Tätigkeit ist in diesen Fällen möglich, wenn die Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft mit mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließt und wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter den Aktionären begonnen ist .

Eine in der Satzung vorgesehene Befristung kann verlängert oder aufgehoben werden. Für die erforderliche Satzungsänderung genügt Kapitalmehrheit von mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals .

2. Beschluss der Hauptversammlung

Die AG kann jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss wird, wenn die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt, mit seinem Zustandekommen wirksam. Die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister hat also keine konstitutive Bedeutung. Der Auflösungsbeschluss der Hauptversammlung verlangt eine Mehrheit von mindestens ¾ des vertretenen Grundkapitals . Das Auflösungsrecht der Hauptversammlung kann nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden . Auch wenn die Satzung eine Zeitangabe enthält, so steht dies dem Auflösungsbeschluss der Hauptversammlung nicht entgegen. Zulässig sind auch Erschwerungen des Auflösungsbeschlusses durch die Satzung, und zwar zunächst durch Festlegung einer größeren Kapitalmehrheit bis hin zum Einstimmigkeitserfordernis. Zusätzlich können auch weitere Erfordernisse in der Satzung vorgesehen werden.

Beispiel für weitere Erfordernisse:

Es kann z. B. durch die Satzung vorgesehen werden, dass die gesetzliche Mehrheit bei zwei Abstimmungen hintereinander erzielt werden muss oder, die besondere Zustimmung bestimmter Aktionäre vorliegen muss.

3. Gesellschaftsinsolvenz

Auch die Insolvenz der AG stellt einen Auflösungsgrund dar . Insolvenzgründe sind bei der AG die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. In beiden Fällen besteht Antragspflicht des Vorstands. Die Insolvenzeröffnung bewirkt zwar die Auflösung und damit die Beendigung der bisherigen werbenden Tätigkeit der AG. An die Stelle der Abwicklung im Sinne der aktienrechtlichen Liquidation tritt in diesen Fällen aber das Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist somit ein Beschluss des Insolvenzgerichts, wonach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird . In diesen Fällen hat eine Abwicklung nach den aktienrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Eine Fortsetzungsmöglichkeit durch entsprechenden Beschluss der HV kommt in diesen Fällen nicht in Betracht . Notfalls kann eine Amtslöschung erfolgen, z. B. wenn die Abwickler untätig sind oder völlige Vermögenslosigkeit vorliegt.

4. Amtslöschung wegen Satzungsmängeln

Eine Amtslöschung kommt nur bei Vorliegen bestimmter relevanter Mängel in Betracht. Diese Mängel müssen sich wie folgt auswirken:

  • Die Satzung bestimmt die Firma oder den Sitz der AG nicht oder die entsprechende Bestimmung ist nichtig.

  • Es fehlt eine Bestimmung in der Satzung zur Höhe des Grundkapitals bzw. die entsprechende Bestimmung ist nichtig, etwa weil sie den Mindestnennbetrag des Grundkapitals unterschreitet oder das Grundkapital nicht auf einen Nennbetrag in Euro lautet.

  • Die Satzung enthält nicht die notwendigen Regelungen zu den Aktien bzw. sieht insofern nichtige Regelungen vor (Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien; bei Nennbetragsaktien sind deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem wenn mehrere Gattungen bestehen, die Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung anzugeben).

  • Die Satzung enthält keine Regelung zur Zahl der Mitglieder des Vorstands, Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird oder nichtige Regelungen .

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Amtslöschung nur in extremen Ausnahmefällen in Frage kommt. Zuständig für die Amtslöschung ist das Amtsgericht des Gesellschaftssitzes. Das Gericht wird von Amts wegen tätig. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung der AG bzw. ihrer Organe, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gleichzeitig hat das Gericht darauf hinzuweisen, dass anderenfalls die Gesellschaft von Amts wegen aufzulösen ist. Bei ergebnislosem Verstreichen der Frist stellt das Gericht den Mangel der Satzung fest. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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