Aufgabe der Investitionsabsicht als rückwirkendes Ereignis i.S.
des
§ 233a AO
Leitsatz
Die Aufgabe der
Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem der
Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ist ein rückwirkendes Ereignis
im Sinne des
§ 233a Abs. 2a AO,
weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im
Ausgangsjahr (2007) auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen
Feststellungsbescheides eingetreten ist.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten
ist.
Die Antwort auf die Frage, ob
der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung
zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht;
hier also nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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