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Quotale Haftung von Gesellschaftern einer GbR bei Immobilienfonds
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAD-85492 Der BGH hat mit zwei Urteilen v. - II ZR 243/09 NWB RAAAD-82528 und II ZR 263/09 NWB BAAAD-82529 Grundsatzfragen zur quotalen Haftung von Gesellschaftern einer GbR im Rahmen von Immobilienfonds teilweise geklärt. Den Entscheidungen lagen widersprechende Urteile des Berliner KG sowie des OLG Frankfurt/M. zugrunde. Die korrekte Bestimmung für die quotale Haftung von BGB-Gesellschaftern führt in der Praxis oft zu Schwierigkeiten, was deren Bezugsgröße, Berechnung, Anrechnung von Gesellschafts- und Gesellschafterleistungen sowie den Sicherheitenvorrang betrifft.
Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter NWB 26/2011 S. 2217.
Neue Rechtsprechung des BGH
[i]Auslegung der getroffenen Vereinbarungen mit der Bank und des GesellschaftsvertragsDer BGH stellt in beiden Urteilen vorab fest, dass sich die quotale Haftung von BGB-Gesellschaftern nach Abschaffung der Doppelverpflichtungslehre akzessorisch nach § 128 HGB analog richtet. Weiterhin stellt der BGH fest, dass sich grundsätzlich die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern bzw. der GbR und der finanzierenden Bank nach dem Darlehensvertrag bzw. nach den diesen ergänzenden Vereinbarungen richten. Zusätzlich können sich, so der BGH, aus dem Gesellschaftsvertrag, der der Bank meist offengelegt wird, zusätzlic...