Prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde anfechtbar
Gesetze: FGO § 62 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 6, FGO § 128 Abs. 2, FGO § 132
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) als unzulässig zu verwerfen.
2 Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu solchen Verfügungen zählt auch —wie im Streitfall— die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443; vom VIII B 167/09, Zeitschrift für Steuern & Recht 2010, R 167).
3 Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die zu § 62 Abs. 6 Sätze 1 und 4 FGO ergangene Rechtsprechung hin (BFH-Beschlüsse vom X B 211/08, BFH/NV 2009, 782; vom I B 152/09, BFH/NV 2010, 449; vom V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830). Danach sind bei Personen i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO für die Anforderung einer Prozessvollmacht konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Im Streitfall wurden jedenfalls der Einkommensteuerbescheid und der Einspruchsbescheid an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer als deren Vertreter adressiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1373 Nr. 8
IAAAD-85765