Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
- Stellungnahme HFA 3/1997 des IDW*) mit Anmerkungen -
A. Text der HFA-Stellungnahme
I. Anwendungsbereich und Zielsetzung
Gegenstand dieser Stellungnahme ist die in § 252 Abs. 1
Nr. 6 HGB geregelte Bewertungsstetigkeit. Diese Vorschrift ist auf den
Konzernabschluß nach § 298 Abs. 1 HGB entsprechend
anzuwenden. Den Ausführungen kommt jedoch auch für die Auslegung
anderer
gesetzlich geregelter Stetigkeitsgebote
(Darstellungsstetigkeit gem. § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB,
Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden nach § 297 Abs. 3
Satz 2 HGB) Bedeutung zu.
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sollen die auf den
vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden beibehalten
werden. Die Vorschrift gilt rechtsformunabhängig für alle Kaufleute.
Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus verpflichtet, im
Anhang
die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB) anzugeben,
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und zu begründen und deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert darzustellen (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
Entsprechende Angabepflichten gelten nach § 313 Abs. 1
Nr. 1 und 3 HGB für den Konzernabschluß.
Mit diesen Vorschriften wird das Ziel verfolgt, die Vergleichbarkeit des
Jahresabschlusses mit dem jeweils vorhergehenden zu verbessern. Daraus ergibt
sich,...