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Einkommensteuer | Aufwendungen für Fernsehgerät und Treppenschräglift als außergewöhnliche Belastungen
Das entschieden, dass die Aufwendungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Im Streitfall hatte der Kläger in der Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, wovon ein Teilbetrag auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts entfiel. Der Steuererklärung war eine Erläuterung beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers an einer Erkrankung des rechten Auges leiden würde. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Durch die Sehkrafteinschränkung sei fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich, die Neuanschaffung sei daher unumgänglich gewesen. Im Finanzgerichtsverfahren legte der Kläger eine augenfa...