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Doppelbesteuerung | Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Das die Verständigungsvereinbarung im Hinblick auf die Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg v. veröffentlicht. Das (BStBl 2011 I S. 486) wird aufgehoben. Bisher ausgesetzte Steuerfestsetzungen sind nachzuholen und bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen sind zu ändern und für endgültig zu erklären, soweit nach der Verständigungsvereinbarung Einkommensteuer erstmals oder in anderer Höhe festzusetzen ist. Im Übrigen ist eine bisher nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen zu ändern ist.