Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift
zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts" gemäß § 10 Abs. 1 VwZG versuchen,
die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht,
dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf das Finanzamt zur öffentlichen
Zustellung übergehen (Anschluss an , BStBl. II 2010, 732).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2047 Nr. 23 GAAAD-85462
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