Von als Erwerber i. S. d. Bauherrenerlasse einzustufendem
geschlossenen Immobilienfonds gezahlte Mieterbetreuungsgebühr sowie
Generalmietgebühr als Anschaffungskosten des Fonds für die
Grundstücke
Leitsatz
1. Ein geschlossener Immobilienfonds
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der diverse vermietete Altbauten mit
über 400 Wohnungen sowie auch einigen Gewerbeeinheiten erwirbt und
anschließend umfangreich instandsetzen und modernisieren lässt, ist
als „Erwerber” i. S. d. Bauherrenerlasse anzusehen, wenn der
Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die
Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine
Möglichkeit besitzen, hierauf Einfluss zu nehmen.
2.Ist aber der Fonds nicht als
Bauherr, sondern als Erwerber der Grundstücke zu beurteilen, sind
sämtliche Aufwendungen, die der Fonds an die Projektanbieter zahlt, um das
Grundstück mit dem bezugsfertigen Gebäude zu erhalten,
Anschaffungskosten für die Grundstücke.
3. Hat der Fonds mit dem
Verkäufer der Grundstücke einen auf zehn Jahre angelegten
Generalmietvertrag abgeschlossen und können die Anlegerkommanditisten den
Abschluss des Generalmietvertrags und damit eine Generalmietgebühr nicht
verhindern, so führt auch die Generalmietgebühr in voller Höhe
nicht zu sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern zu Anschaffungskosten des
Fonds für die Grundstücke.
4. Hat der Fonds darüber hinaus
während der Instandsetzungs- und Modernisierungsphase eine Firma mit der
Betreung der (Unter-)Mieter beauftragt, um die Modernisierung und die damit
verbundenen Probleme möglichst reibungsfrei organisieren zu können,
so gehört auch die vom Fonds gezahlte Mieterbetreuungsgebühr zu den
Anschaffungskosten des Fonds für die Grundstücke.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 214 Nr. 4 EFG 2011 S. 2074 Nr. 23 Ubg 2012 S. 194 Nr. 3 NAAAD-85438
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