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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1780/10

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG § 2 Abs. 7 Nr. 3

Investitionszulage

Berücksichtigung der Teilzeitkräfte erfolgt nach Arbeitskraftanteilen

Leitsatz

Für die Frage, ob die Zahl der Arbeitnehmer 250 überstiegen hat, sind Teilzeitkräfte nicht nach Köpfen, sondern nach Arbeitskraftanteilen zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
KÖSDI 2011 S. 17690 Nr. 12
DAAAD-85437

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