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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 5121/09 EFG 2011 S. 1416 Nr. 16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1

Aufwendungen für einen häuslichen Proberaum eines angestellten Orchestermusikers sind nur begrenzt als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar

Leitsatz

1. Aufwendungen für einen häuslichen Proberaum eines angestellten Berufsmusikers sind als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren und somit nur begrenzt als Werbungskosten abziehbar.

2. Die „büromäßige” Ausstattung ist kein Ausschließlichkeitskriterium dergestalt, dass nur dann ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und für Bürotätigkeiten genutzt wird.

3. Das Einüben und Proben von Musikstücken eines angestellten Orchestermusikers ist als gedankliche Vorbereitung der außer Haus ausgeübten Haupttätigkeit anzusehen.

4. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des „häuslichen Arbeitszimmers” umfasst nicht nur den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, sondern auch wesensmäßig gleichzuachtende Fallkonstellationen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 138 Nr. 3
EFG 2011 S. 1416 Nr. 16
TAAAD-85436

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