Aufwendungen für einen häuslichen Proberaum eines angestellten
Orchestermusikers sind nur begrenzt als Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
1. Aufwendungen für einen häuslichen
Proberaum eines angestellten Berufsmusikers sind als Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren und somit nur begrenzt als
Werbungskosten abziehbar.
2. Die „büromäßige”
Ausstattung ist kein Ausschließlichkeitskriterium dergestalt, dass nur dann ein
häusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn es mit bürotypischen
Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und für Bürotätigkeiten genutzt wird.
3. Das Einüben und Proben von
Musikstücken eines angestellten Orchestermusikers ist als gedankliche
Vorbereitung der außer Haus ausgeübten Haupttätigkeit anzusehen.
4. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal
des „häuslichen Arbeitszimmers” umfasst nicht nur den vom
Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, sondern auch wesensmäßig gleichzuachtende
Fallkonstellationen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 138 Nr. 3 EFG 2011 S. 1416 Nr. 16 TAAAD-85436
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