Aufwendungen eines stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für
den Einbau eines Treppenschrägliftes im Garten sind außergewöhnliche
Belastungen
Leitsatz
1. Ist ein Steuerpflichtige schwer
gehbehindert, sind Aufwendungen für die Installation eines Treppenschräglifts
auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn dieser sich nicht
innerhalb des Wohnhauses, sondern im dazugehörigen Garten befindet.
2. Die Notwendigkeit der Nutzung
eines Treppenschräglifts ist nicht auf die unmittelbare Nutzung innerhalb des
Wohnbereichs beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Nutzung des
Gartens.
3. Ein eventuell durch den Einbau des
Treppenlifts erlangter Gegenwert ist aufgrund der Zwangsläufigkeit der
Krankheit nicht zu berücksichtigen.
4. Die Aufwendungen sind sofort in
voller Höhe zu berücksichtigen und nicht auf die Dauer der voraussichtlichen
Nutzung nach den Regelungen über die AfA gemäß § 7 EStG abzuschreiben.
5. Zusätzliche Krankheitskosten sind
nicht von der Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG
erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 86 Nr. 2 EFG 2011 S. 1423 Nr. 16 KÖSDI 2011 S. 17498 Nr. 7 JAAAD-85435
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