Kein für Arbeitnehmer steuerpflichtiger Vorgang bei Erwerb von Arbeitgeberaktien zum gemeinen Wert und späterer Einräumung
eines Umtauschrechts in Aktien einer anderen AG zu deutlich höherem Kurs
Leitsatz
1. Hat ein leitender Angestellter im Jahr 1996 im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms vinkulierte Namensaktien seines
Arbeitgebers, einer AG, erworben, wurde der Kaufpreis mit dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten gemeinen Wert der
Anteile bemessen und war zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht ersichtlich, dass ein ausländischer Investor bereits wenige
Monate später bereit sein würde, ein Vielfaches des Kaufpreises für die Anteile zu zahlen, so war nach § 19a EStG in der im
Jahr 1996 gültigen Gesetzesfassung (Bewertung der Vermögensbeteiligung bei Fehlen von vergleichbaren Verkäufen mit dem nach
dem Stuttgarter Verfahren ermittelten gemeinen Wert) kein Raum für den Ansatz eines geldwerten Vorteils.
2. Hat der Arbeitnehmer nach Auftreten des ausländischen Investors noch im Jahr 1996 das Recht erhalten, die von ihm gehaltenen
vinkulierten Aktien unter bestimmten Bedingungen in Aktien einer anderen AG umzutauschen, so kann hierdurch erst dann ein
steuerpflichtigter Tatbestand, z.B. ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1996
vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sein Umtauschrecht tatsächlich ausübt (hier: kein steuerpflichtiger Vorgang im Jahr 1996
wegen Abgabe der Willenserklärung zur Ausübung des Umtauschrechts erst im Folgejahr 1997).
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2162 Nr. 24 UAAAD-85427
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