Quotenregelung nach dem Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuoG) gilt auch für außerhalb des Verkehrssektors eingesetzte Kraftstoffe
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
1. Der nationale Gesetzgeber war durch die Biokraftstoffrichtlinie nicht gehalten, die Einführung der Biokraftstoffquote auf
den Verkehrssektor zu beschränken, sondern konnte im Rahmen der umweltpolitischen Zielsetzung des EG-Vertrags auch darüber
hinausgehen.
2. Die vom nationalen Gesetzgeber mit dem BioKraftQuoG geregelten Quotenpflichten für den Mindestanteil von Biokraftstoff
in energiesteuerpflichtigen Otto- und Dieselkraftstoffen hängen grundsätzlich nicht davon ab, wofür die Kraftstoffe verwendet
werden, sondern knüpfen in sachgerechter Weise an den Umstand an, dass es sich um fossile Energieträger handelt, welche den
CO2-Ausstoß beeinflussen. Es kann daher keine Rolle spielen, ob der Einsatz auf dem Verkehrssektor oder aber für forstwirtschaftliche
Zwecke erfolgt.
3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung, einen bestimmten Mindestanteil Biokraftstoffs
am Gesamtkraftstoffabsatz sicherzustellen.
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAD-85423
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