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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 1 V 1322/09

Gesetze: BImSchG § 37aBImSchG § 37cEnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 1EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 BioKraftQuoG EGRL 30/2003 KN UPos 2710 1141 FGO § 69 Abs. 3 S. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Quotenregelung nach dem Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuoG) gilt auch für außerhalb des Verkehrssektors eingesetzte Kraftstoffe

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

1. Der nationale Gesetzgeber war durch die Biokraftstoffrichtlinie nicht gehalten, die Einführung der Biokraftstoffquote auf den Verkehrssektor zu beschränken, sondern konnte im Rahmen der umweltpolitischen Zielsetzung des EG-Vertrags auch darüber hinausgehen.

2. Die vom nationalen Gesetzgeber mit dem BioKraftQuoG geregelten Quotenpflichten für den Mindestanteil von Biokraftstoff in energiesteuerpflichtigen Otto- und Dieselkraftstoffen hängen grundsätzlich nicht davon ab, wofür die Kraftstoffe verwendet werden, sondern knüpfen in sachgerechter Weise an den Umstand an, dass es sich um fossile Energieträger handelt, welche den CO2-Ausstoß beeinflussen. Es kann daher keine Rolle spielen, ob der Einsatz auf dem Verkehrssektor oder aber für forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt.

3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung, einen bestimmten Mindestanteil Biokraftstoffs am Gesamtkraftstoffabsatz sicherzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-85423

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