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Kein Vorsteuerabzug bei Zusammenhang des Leistungsbezugs mit unentgeltlichen Wertabgaben
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2204Der BFH hat in zwei jüngst veröffentlichten Urteilen seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei ausschließlichem und unmittelbarem Zusammenhang des Leistungsbezugs mit unentgeltlichen Wertabgaben geändert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Die Entscheidungen des BFH
[i]Kein VorsteuerabzugsrechtMit Urteilen v. - V R 12/08 NWB SAAAD-62810 (Erschließungsanlagen) und v. - V R 17/10 NWB XAAAD-62804 (Betriebsausflug) hat der BFH entschieden, dass der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht unmittelbar zur Ausführung entgeltlicher Ausgangsleistungen, sondern unmittelbar und ausschließlich für eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden. Der Vorsteuerabzug ist nach Auffassung des BFH auch dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer mit dieser unentgeltlichen Wertabgabe mittelbar das Ziel verfolgt, entgeltliche, zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen zu erbringen.
Auswirkungen der Entscheidungen des BFH
[i]Verschärfung der Umsatzsteuerbelastungen der SteuerpflichtigenEbenso wie mit dem Urteil v. - V R 38/09 NWB HAAAD-62805 (Beteiligungsverkauf) verschärft der BFH mit den Urteilen V R 12/08 und V R 17/10 zu...