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Übergang eines Verlustbetriebs zur Liebhaberei trotz erheblicher stiller Reserven
Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass es nicht möglich ist, einen (Verlust-)Betrieb mit steuerlicher Anerkennung der aufgelaufenen Verluste so lange weiterzuführen, bis die stillen Reserven des Betriebs die Verluste übersteigen. Auch bei Vorliegen beachtlicher stiller Reserven ist daher zur Feststellung des Zeitpunkts des Übergangs vom Gewerbebetrieb in den Bereich der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht zu ermitteln, ob die aufgelaufenen Verluste die stillen Reserven dauerhaft übersteigen. Für den Übergang zur Liebhaberei ist allein entscheidend, ob die Gewinnerzielungsabsicht entfallen ist oder noch besteht (im Streitfall: Hotelbetrieb; Bezug: § 15 Abs. 2 EStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).