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Umfang der Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung von öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen
Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen sind auch mit denjenigen gewerblichen Einkünften von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen (Bezug: § 3 Nr. 11 GewStG; § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG).
Betreibt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kammer) ein der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammerangehörigen dienendes Versorgungswerk, unterhält sie hiermit einen Betrieb gewerblicher Art. Nach den insoweit gleichlautenden §§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und 3 Nr. 11 GewStG sind steuerbefreit öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung M...