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Pauschaler Kilometersatz bei Dienstreisen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAD-85230 Beim BVerfG ist eine Verfassungsbeschwerde zu den unterschiedlichen Pauschalierungsregelungen bei Reisekostenerstattungen und den damit verbundenen unterschiedlichen Nachweispflichten anhängig (Az. beim BVerfG: 2 BvR 1008/11).
Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter
Steuerfreie Reisekostenerstattungen nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG
[i]Unterschiedliche Pauschalierungsregelungen führen zu einem „Plus” bei Steuerpflichtigen i. S. des § 3 Nr. 13 EStGDer Gesetzgeber verweist für Steuerpflichtige, die aus öffentlichen Kassen Reisekostenvergütungen erhalten (im Folgenden: Steuerpflichtige i. S. des § 3 Nr. 13 EStG) dynamisch auf die Reisekostengesetze. Verschiedene Landesreisekostengesetze sehen u. a. Wegstreckenentschädigungen von 0,35 €/km vor. Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes (im Folgenden: Steuerpflichtige i. S. des § 3 Nr. 16 EStG) gilt ein pauschaler Kilometersatz von 0,30 €/km. Steuerpflichtige i. S. des § 3 Nr. 13 EStG mit Kosten zwischen 0,30 €/km und 0,35 €/km brauchen im Gegensatz zu Steuerpflichtigen i. S. des § 3 Nr. 16 EStG keinen Kostennachweis zu erbringen.
Beurteilung der verfassungsrechtlichen Problematik durch FG und BFH
Die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Nachweispflichten wurde vom FG und BFH wie folgt beurteilt:
[i]FG: 0,35 € nur, wenn Pkw günstiger als öffentliche VerkehrsmittelNach Ansicht des FG Baden-Württemberg im ...