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Einkommensteuer | Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe
Nach dem gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung des (BStBl 2010 I S. 46) und des (BStBl 2010 I S. 598) das Folgende: „Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.”