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FG München Urteil v. - 14 K 1638/10

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ZK Art. 58 ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3 AMG§ 2 Abs. 1 AMG§ 73 AMG § 74

Zolldienststellen sind keine Arzneimittelüberwachungsbehörden

Sie wirken lediglich bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des AMG (Arzneimittelgesetzes) mit

Leitsatz

1. Besteht für eine Ware ein Verbringungsverbot, ist die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen.

2. Bei der Überwachung der Einfuhr von Arzneimitteln wirken die Zolldienststellen lediglich in der Weise mit, dass sie die zuständige Überwachungsbehörde einzuschalten haben, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften besteht. Sie sind nicht berechtigt, andere Entscheidungen als die Arzneimittelüberwachungsbehörde zu treffen oder arzneimittelrechtliche Sachverhalte eigenständig zu beurteilen.

3. Im Verfahren vor dem FG ist nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Einfuhr von Arzneimitteln zu entscheiden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Arzneimittelüberwachungsbehörden kann in diesem Zusammenhang nicht überprüft werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-85210

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