Rechtbehelfsbefugnis des Entrichtungsschuldners gegen die Versicherungsteueranmeldung
Sprungklage nach zuvor erhobenem Einspruchs zulässig
Bürgschafts- oder Kautionsversicherung ist kein Versicherungsverhältnis i. S. d. VersStG
keine Versicherungsteuerbefreiung für Kautionsrückversicherungen
Leitsatz
1. Der Entrichtungsschuldner ist zur Anfechtung einer Versicherungsteueranmeldung auch dann befugt, wenn die angefochtene
Steuerfestsetzung der Höhe nach den Angaben und der Steuerberechnung durch den anmeldenden Entrichtungsschuldner entsprochen
hat.
2. Ein vor Erhebung der Klage (außergerichtlich) eingelegter Einspruch steht der zeitlich nachfolgenden Sprungklage nicht
entgegen; vielmehr hat sich der außergerichtliche Rechtsbehelf hierdurch in ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren gewandelt.
3. Ein Rückversicherungsverhältnis setzt begrifflich das Bestehen eines weiteren, gleichsam vorgreiflichen Versicherungsverhältnisses
voraus. Die Steuerbefreiung für Rückversicherungen nach § 4 Nr. 1 VersStG soll also eine mehrfache Besteuerung desselben Interesses
des Versicherers vermeiden, auch wenn der Begriff der Rückversicherung keinesfalls die Steuerpflicht des Erstversicherungsverhältnisses
voraussetzt.
4. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 VersStG kann nur auf diejenigen Versicherungsverhältnisse Anwendung finden, die im versicherungsrechtlichen
Verständnis auch als Rückversicherung typisiert werden können.
5. Trotz ihrer innerhalb der Versicherungsbranche üblichen Produktbezeichnung handelt es sich bei einer Bürgschafts- oder
Kautionsversicherung nicht um ein Versicherungsverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 1 VersStG, sondern um eine Dienstleistung, deren
rechtlicher Gehalt mit dem Avalgeschäft der Kreditinstitute vergleichbar ist. Eine Kautionsrückversicherung ist daher nicht
als Rückversicherung i. S. d. § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1480 Nr. 16 MAAAD-85207
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