Bilanzberichtigung aufgrund Rechtsprechungsänderung
Keine Rückstellung für verjährte Rückgewährverpflichtung aus Beratungsverträgen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
bei sog. Schrottimmobilien
Leitsatz
1. Eine Bilanzberichtigung aufgrund Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unzulässig, soweit es sich um wertbegründende
Tatsachen handelt, die erst weit nach Aufstellung der Bilanz geschaffen worden sind.
2. Die Verjährung von Rückgewähransprüchen aufgrund der Nichtigkeit von Treuhandverträgen infolge eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz beginnt mit der Veröffentlichung des letzten der drei Urteile, mit denen der BGH den Verstoß erstmals
festgestellt hat.
3. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Anleger von der Unwirksamkeit der Darlehens- und sonstigen Verträge erst durch
die Berichterstattung über die sog. Schrottimmobilien in Printmedien und in Funk- und Fernsehen erfahren haben, ist die Verjährung
der zivilrechtlichen Ansprüche im November 2009 bereits eingetreten, so dass von dem Schuldner keine Rückstellungen mehr gebildet
werden können.
4. Dem Rückabwicklungsbegehren würde im November 2009 zudem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen stehen.
Fundstelle(n): UAAAD-85200
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