Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit – Prüfungspflichten bei Zeichnungsrecht des Sachgebietsleiters
Leitsatz
Eine nur oberflächliche Bearbeitung des Steuerfalles hindert eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129
AO nicht. Häufen sich aber die Unachtsamkeiten und wird Zweifeln, die sich aufdrängen, nicht nachgegangen, so ist kein einem
Schreibfehler oder Rechenfehler ähnliches mechanisches Versehen mehr gegeben (Anschluss an , BFH/NV 1993, 509 m.w.N.).
Selbst wenn für die Berichtigung eines Einkünftefeststellungsbescheides für die Beteiligten einer KG, in dem aufgrund einer
Vielzahl von Fehlern keine Zahl richtig ist, jeweils nur auf das einzelne Versehen abzustellen und deshalb ein Teil der Fehler
berichtigungsfähig wäre, scheidet eine Korrektur nach § 129 AO aus, wenn die Sachbearbeiterin kein eigenes Zeichnungsrecht
hatte und der Bescheid trotz der offenkundigen Mängel und Unstimmigkeiten von der Sachgebietsleiterin als ordnungsgemäß freigegeben
worden ist.
Unterstellt man in diesem Fall eine pflichtgemäße Prüfung des Bescheides, ist nicht auszuschließen, dass die Freigabe das
Resultat einer – wenn auch abwegigen – rechtlichen Würdigung gewesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-85196
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