Eine Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und führt zum Ruhen des Anspruchs (Anschluss an BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur teilweise in Höhe der schweizerischen Rente, wenn diese - wie hier - auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts geleistet wird. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger anstelle der hier gezahlten monatlichen Rente alternativ eine Kapitalauszahlung hätte wählen können, denn zur Beurteilung steht allein der tatsächliche Sachverhalt.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAD-85172
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