Steuerliche Behandlung des Elterngeldes
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Das Bundeselterngeldgesetz war zum in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem geborenen Kinder. Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 € für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.
Das bisherige Erziehungsgeld war/ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen (H 32.10 „Nicht anrechenbare eigene Bezüge” EStH). Elterngeld, das ein Kind erhält, wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG berücksichtigt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. R 32.10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStR 2008).
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von den vorstehenden Ausführungen das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).
Streitig ist, ob das Elterngeld auch in Höhe des Sockelbetrags dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des , wurde vom BFH zurückgewiesen ().
Gegen den o.g. Beschluss des BFH wurde zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. anhängig ist. Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
OFD
Münster v. - akt.
Kurzinfo ESt
20/2008
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
GAAAD-85060