Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung bei Überschussbeteiligungen
Leistungsmitteilungen der Pensionskasse Berolina VVaG und andere Lebensversicherungsgesellschaften
Bezug:
In verschiedenen Finanzämtern haben Steuerpflichtige Bescheinigungen der Pensionskasse Berolina über den Bezug einer Grundrente und mehrerer Bonusrenten aus Überschussbeteiligungen vorgelegt. Es handelt sich um Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern sind. Dabei werden in den Bescheinigungen auf die Grundrente und die Bonusrenten jeweils verschiedene Ertragsanteile angewendet. Dem liegt die Auffassung der Pensionskasse zu Grunde, dass in Anlehnung an R 22.4 Abs. 1 Satz 1 EStR 2005 jede Erhöhung eine zusätzliche Neuversicherung sei. Damit werde ein neues Rentenstammrecht begründet, so dass der Erhöhungsbetrag eine neue Rente darstelle und ein neuer Ertragsanteil zur Besteuerung heranzuziehen sei.
Die OFD bittet, dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder waren mehrheitlich der Auffassung, dass die Grundrente und die Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind, der sich nach dem ursprünglichen Beginn der Rentenzahlung richtet. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Nach R 22.4 Abs. 1 Satz 1 EStR 2005 ist bei einer Erhöhung der Rente der Erhöhungsbetrag dann als selbständige Rente anzusehen, wenn auch das Rentenrecht selbst eine Werterhöhung erfährt. Ist eine Erhöhung der Rentenzahlung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge Erträge dieses Rentenrechts und führen nicht zu einem neuen Rentenstammrecht (vgl. BStBl 1970 II Seite 9).
Im Fall der Pensionskasse Berolina beruht der nach Maßgabe der Satzung bestehende Anspruch des Mitglieds auf die Überschussbeteiligung (hier: in Form der Bonusrente) auf seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse (§ 11 Buchst. B. Nr. 1 der Satzung sowie § 23 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 31 Nr. 5 Buchst. a der Satzung), ist also von vornherein im Rentenrecht als dem zu Grunde liegenden Dauerschuldverhältnis vorgesehen und damit Teil des Rentenrechts. Die Überschussbeteiligung ist daher nicht geeignet, eine neue Rente zu begründen, die dann mit einem gesonderten Ertragsanteil der Besteuerung unterfiele.
Die Arbeitsgemeinschaft für die betriebliche Altersversorgung e.V. und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. wurden zwischenzeitlich darüber informiert, dass in einer Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG die Grundrente und die Bonusrente in einer Summe auszuweisen sind.
Soweit andere Pensionskassen oder Lebensversicherungen (z.B. Prudentia Lebensversicherungs-AG) im Rahmen einer Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Grund- und Bonusrente mit unterschiedlichen Ertragsanteilen ausweisen, bittet die OFD diesem Ansatz ebenfalls nicht zu folgen.
Wegen der Frage, ob die Überschussbeteiligung, über deren Verwendung erst eine Mitgliederversammlung entscheiden muss, als eigenständiges Stammrecht anzusehen ist, mit der Folge, dass jede Erhöhung der Rente mit einem gesonderten Ertragsanteil der Besteuerung unterliegt, ist ein Revisionsverfahren beim BFH (AZ. ) anhängig. Gleichgelagerte Einspruchsverfahren können gemöß § 363 Abs. 2 AO ruhen, wenn sich aus der Satzung der Pesionskasse ergibt, dass über die Verwendung der Überschussbeteiligung durch Mitgliederversammlung zu entscheiden ist (z.B. Pensionskasse Berolina).
Oberfinanzdirektion
Münster v. - akt. Kurzinfo ESt
9/2007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
PAAAD-85057