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Bilanzierung | Nicht betrieblich nutzbares Grundstück kein Betriebsvermögen; keine Rückstellungen für Abfallentsorgung
In seiner Entscheidung vom befasste sich das FG Münster mit der Frage, wann ein Grundstück zum Betriebsvermögen zählt und ob Kosten für die Abfallentsorgung zurückzustellen sind:
Ein Grundstück ist nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb des Steuerpflichtigen bestimmt und rechnet damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es aufgrund der eindeutig entgegenstehenden Regelungen im Bebauungs- oder Flächennutzungsplan nicht betrieblich genutzt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Planänderung erkennbar sind.
Ein Grundstück zählt auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn es zu einem erheblich über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurde und damit die Wirtschaftskraft des Unternehmens nicht stärken kann.