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Mietrecht | Außerordentliche fristlose Kündigung bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzinszahlung durch den Mieter stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.