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Einkommensteuer | Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern eines Windparks
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. (2) Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grds. über denselben Zeitraum abzuschreiben.
Einzelbewertung ja, aber einheitliche Abschrei...