Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr; Erlass und niedrigere Festsetzung von Umsatzsteuer (§ 26 Abs. 3 UStG)
1. Allgemeines
Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden. Die abschließende Entscheidung über Anträge in diesen Fällen obliegt der OFD. Ich bitte daher, mir sämtliche Anträge mit den entsprechenden Steuerakten vorzulegen und mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine niedrigere Festsetzung vorliegen (s. a. Tz. 3.).
2. Voraussetzungen
Für den Erlass der Umsatzsteuer sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
Ausführung der Umsätze durch einen sog. „Luftverkehrsunternehmer”,
Erbringung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen und
Verzicht auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen und Tickets.
2.1 Luftverkehrsunternehmen
Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen (originäre Luftfahrtunternehmen) oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen (vertragliche Luftfahrtunternehmen) und sich hierdurch im eigenen Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. Auch die Veranstalter von Pauschalreisen gehören hierzu, wenn sie
die Reisenden mit eigenen Mittel befördern oder
Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr Unternehmen erbringen
Haben Luftverkehrsunternehmer ihren Sitz nicht im Inland, kann die Umsatzsteuer nur dann erlassen oder niedriger festgesetzt werden, wenn mit dem Land ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht (s. BStBl I 2003, 463).
2.2 Grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen
Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Die Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG kommt bei folgenden grenzüberschreitenden Beförderungen im Luftverkehr in Betracht:
von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland
von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen
von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über das Inland.
2.3 Gesonderter Ausweis der Steuer
Wird in den Rechnungen oder auf den Tickets des Luftverkehrsunternehmers Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, kommt der Erlass oder die niedrigere Festsetzung nicht in Betracht.
3. Prüfung durch das Finanzamt
Im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt sollten folgende Unterlagen angefordert werden:
3.1 Originäre Luftfahrtunternehmen
Kopien der Bordbücher der eingesetzten Flugzeuge
Kopien der Erlöskonten für den Zeitraum, für den bzw. ab dem der Erlass oder die niedrigere Festsetzung beantragt wird
Kopien der erteilten Rechnungen
Kopie der Betriebsgenehmigung
Benennung der eingesetzten Flugzeuge (Kennzeichnung)
Bei ausländischen Unternehmen eine Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung im anderen Staat
3.2 Vertragliche Luftfahrtunternehmen
ggf. Chartervertrag
Kopien der Erlöskonten für den Zeitraum für den bzw. ab dem der Erlass oder die niedrigere Steuerfestsetzung beantragt wird
Kopien der erteilten Rechnungen
ggf. Benennung der eingesetzten Flugzeuge (Kennzeichnung)
ggf. Kopien der abgeschlossenen Verträge mit den originären Luftverkehrsunternehmen und den Reisenden
OFD Niedersachsen v. - S
7433 - 4 - St
183
Fundstelle(n):
USt-Kartei
NI § 26 Abs. 3
UStG Fach S
7433 Karte 1 - 1158 -
IStR 2011 S. 563 Nr. 14
GAAAD-84772