OFD Niedersachsen - S 7433 - 4 - St 183

Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr; Erlass und niedrigere Festsetzung von Umsatzsteuer (§ 26 Abs. 3 UStG)

1. Allgemeines

Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden. Die abschließende Entscheidung über Anträge in diesen Fällen obliegt der OFD. Ich bitte daher, mir sämtliche Anträge mit den entsprechenden Steuerakten vorzulegen und mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine niedrigere Festsetzung vorliegen (s. a. Tz. 3.).

2. Voraussetzungen

Für den Erlass der Umsatzsteuer sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Ausführung der Umsätze durch einen sog. „Luftverkehrsunternehmer”,

  • Erbringung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen und

  • Verzicht auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen und Tickets.

2.1 Luftverkehrsunternehmen

Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen (originäre Luftfahrtunternehmen) oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen (vertragliche Luftfahrtunternehmen) und sich hierdurch im eigenen Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. Auch die Veranstalter von Pauschalreisen gehören hierzu, wenn sie

  • die Reisenden mit eigenen Mittel befördern oder

  • Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr Unternehmen erbringen

Haben Luftverkehrsunternehmer ihren Sitz nicht im Inland, kann die Umsatzsteuer nur dann erlassen oder niedriger festgesetzt werden, wenn mit dem Land ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht (s. BStBl I 2003, 463).

2.2 Grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen

Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. Die Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG kommt bei folgenden grenzüberschreitenden Beförderungen im Luftverkehr in Betracht:

  • von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland

  • von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen

  • von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über das Inland.

2.3 Gesonderter Ausweis der Steuer

Wird in den Rechnungen oder auf den Tickets des Luftverkehrsunternehmers Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, kommt der Erlass oder die niedrigere Festsetzung nicht in Betracht.

3. Prüfung durch das Finanzamt

Im Rahmen der Prüfung durch das Finanzamt sollten folgende Unterlagen angefordert werden:

3.1 Originäre Luftfahrtunternehmen

  • Kopien der Bordbücher der eingesetzten Flugzeuge

  • Kopien der Erlöskonten für den Zeitraum, für den bzw. ab dem der Erlass oder die niedrigere Festsetzung beantragt wird

  • Kopien der erteilten Rechnungen

  • Kopie der Betriebsgenehmigung

  • Benennung der eingesetzten Flugzeuge (Kennzeichnung)

  • Bei ausländischen Unternehmen eine Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung im anderen Staat

3.2 Vertragliche Luftfahrtunternehmen

  • ggf. Chartervertrag

  • Kopien der Erlöskonten für den Zeitraum für den bzw. ab dem der Erlass oder die niedrigere Steuerfestsetzung beantragt wird

  • Kopien der erteilten Rechnungen

  • ggf. Benennung der eingesetzten Flugzeuge (Kennzeichnung)

  • ggf. Kopien der abgeschlossenen Verträge mit den originären Luftverkehrsunternehmen und den Reisenden

OFD Niedersachsen v. - S 7433 - 4 - St 183

Fundstelle(n):
USt-Kartei NI § 26 Abs. 3 UStG Fach S 7433 Karte 1 - 1158 -
IStR 2011 S. 563 Nr. 14
GAAAD-84772