Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei Abschluss eines sog. städtebaulichen Vertrages (aus dem )
Städtebauliche Verträge dienen als Instrument kooperativen Verwaltungshandelns der Einbringung und Nutzbarmachung privater Initiativen in die Stadtentwicklung.
Wenn eine Gemeinde personell und finanziell nicht in der Lage ist, städtebauliche Planungen selbst auszuarbeiten und die zur Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Maßnahmen abzuwickeln, kann sie Leistungen aus ihrem Aufgabenbereich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrags auf einen Dritten übertragen. Damit können von der Gemeinde selbst in absehbarer Zeit nicht zu gewährleistende tatsächliche Baumöglichkeiten geschaffen werden. Städtebauliche Verträge werden von der Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen, wenn sie ein Gemeindegebiet städtebaulich entwickeln, andererseits aber dabei anfallende Kosten dem Grundstückseigentümer auferlegen will. Der Grundstückseigentümer erhält dabei als Gegenleistung die Verpflichtung der Gemeinde auf zügigen Erlass des Bebauungsplans. Städtebauliche Verträge liegen somit im Interesse des Gemeinwohls.
Der bloße Abschluss eines städtebaulichen Vertrags ist für sich allein noch kein Indiz für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn durch diesen ausschließlich Kosten oder sonstige Aufwendungen übernommen (z. B. Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten) und/oder Grundstücke bereitgestellt (z. B. unentgeltliche Abtretung von Gemeinbedarfsflächen) werden.
Als Merkmal eines gewerblichen Grundstückshandels ist es hingegen zu werten, wenn durch den städtebaulichen Vertrag eine Reihe von kommunalen Aufgaben von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen wird (z. B. die Durchführung der Erschließung in eigener Regie oder durch Beauftragung von Erschließungsunternehmen.
OFD Niedersachsen v. - G
1400 - 275 - St
254
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
NI § 15
EStG Karte 1.7a - 2214 -
GewSt-Kartei
NI § 2
GewStG Fach 5 Karte 7a - 232 -
DB 2011 S. 2119 Nr. 38
WAAAD-84771