Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Darmstadt, 19 T 18/08 vom AG Offenbach am Main, 8 IN 435/03 vom
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Verfahrensgrundrechte des Antragstellers wurden nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Begründung, mit der es abgelehnt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Zuschlags gemäß § 3 Abs. 1 lit. a InsVV für gegeben zu erachten, ist auch nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei Prüfung der Frage, ob die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, kann berücksichtigt werden, dass wesentliche Vorarbeiten bereits im Eröffnungsverfahren erledigt worden sind. Eine Divergenz zur Senatsrechtsprechung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
2. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren erhöhten Auslagenpauschbetrages ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen. Dies allein erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Zulässigkeitstatbestandes (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Vergütungsantrag, auf den die Rechtsbeschwerde verweist, war unschlüssig, weil er nicht begründete, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum noch insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (vgl. hierzu , NZI 2008, 544 Rn. 19 mwN).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
CAAAD-84636